AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Schweriner Küchenstudio Achse GmbH

Rogahner Str. 61, 19061 Schwerin


Ein­ge­schlos­sen sind die Be­din­gun­gen der DSGVO. Stand 2018. Eine Ge­währ dafür, dass alle Klau­seln die­ser AGB recht­lich wirk­sam ver­ein­bart wer­den kön­nen, wird nicht über­nom­men. Soll­te eine oder meh­re­re Klau­seln nicht recht­lich wirk­sam sein kön­nen, gilt die ver­gleich­ba­re und sinn­ge­mäß pas­sen­de Klau­sel des HGB und BGB in jew. gül­ti­ger Form. Die Wirk­sam­keit der ge­sam­ten AGB bleibt in einem sol­chen Fall un­be­rührt.
All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen, Stand August 2023


I. Vertragsschluss

(1) Der Käu­fer ist an seine Be­stel­lung (Ver­trags­an­ge­bot) bei Waren die nicht vor­rä­tig sind und die vom Ver­käu­fer be­stellt wer­den müs­sen 3 Wo­chen ge­bun­den.
(2) Bei vor­rä­ti­gen Waren, die der Käu­fer fi­nan­zie­ren möch­te, ist er auf­grund der not­wen­di­gen Bo­ni­täts­prü­fung durch den Ver­käu­fer 1 Woche an seine Be­stel­lung (Ver­trags­an­ge­bot) ge­bun­den.
(3) Mit Ab­lauf der Fris­ten nach (1) und (2) kommt der Ver­trag zu­stan­de, wenn der Ver­käu­fer das Ver­trags­an­ge­bot nicht vor­her schrift­lich ab­ge­lehnt hat.
(4) Ab­wei­chend von vor­ste­hen­der Zif­fer (3) gilt der Ver­trag auch dann als ge­schlos­sen, wenn er bei­der­seits un­ter­schrie­ben wird oder der Ver­käu­fer schrift­lich die An­nah­me der Be­stel­lung (des Ver­trags­an­ge­bo­tes) er­klärt oder der Ver­käu­fer Vor­aus­zah­lun­gen auf den Kauf­preis an­nimmt.
(5) Für On­line-, Teil­zah­lungs­ge­schäf­te, Ge­schäf­te au­ßer­halb von Ge­schäfts­räu­men des Ver­käu­fers und fi­nan­zier­te Käufe gel­ten ge­son­der­te Re­ge­lun­gen, ins­be­son­de­re be­züg­lich des Wi­der­rufs- und Wa­ren­rück­ga­be­rech­tes des Käu­fers.

 

II. Vertragsinhalt

Grund­la­ge des Ver­tra­ges sind die in der un­ter­zeich­ne­ten Be­stel­lung fest­ge­leg­ten Ver­ein­ba­run­gen. Er­gän­zend gel­ten die nach­ste­hen­den Be­din­gun­gen.

 

III. Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Die Prei­se ver­ste­hen sich ein­schließ­lich der ge­setz­li­chen Mehr­wert­steu­er, so­fern diese nicht ge­son­dert aus­ge­wie­sen ist.
(2) So­weit Ab­wei­chen­des nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wurde, ist der Kauf­preis
• Bei Ver­trä­gen ohne Mon­ta­ge­ver­pflich­tung des Ver­käu­fers bei kom­plet­ter Über­ga­be der be­stell­ten Waren und
• bei Ver­trä­gen mit Mon­ta­ge-/Auf­stell­ver­pflich­tung des Ver­käu­fers nach er­folg­ter Mon­ta­ge-/Auf­stel­lungs­leis­tun­gen zur Zah­lung fäl­lig. Dies gilt un­ab­hän­gig von mög­li­chen Nach­ar­beits­leis­tun­gen. Et­wai­ge dem Käu­fer ge­setz­lich oder ver­trag­lich zu­ste­hen­de Zu­rück­be­hal­tungs- und/oder Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­te blei­ben von der vor­be­nann­ten Re­ge­lung un­be­rührt.
(3) Für den Zah­lungs­ver­zug gel­ten die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen.
(4) Gerät der Käu­fer in Zah­lungs­ver­zug und leis­tet er auch keine Zah­lung, nach­dem ihm der Ver­käu­fer eine an­ge­mes­se­ne Nach­frist ge­setzt hat, oder ver­wei­gert der Käu­fer die Zah­lung der be­stell­ten Ware ernst­haft und end­gül­tig, ob­wohl ihm kein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs- oder Zu­rück­be­hal­tungs­recht zu­steht, ist der Ver­käu­fer be­rech­tigt vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz for­dern, der auch die Wert­min­de­rung nach Zif­fer XI die­ser Be­din­gun­gen be­inhal­tet.

 

IV. Lieferung / Lieferfristen

(1) Ist „Frei-Haus-Lie­fe­rung“ ver­ein­bart, so er­folgt die kos­ten­freie Lie­fe­rung im Um­kreis von 30 km vom Sitz des Ver­käu­fers bis zum 2. Ober­ge­schoss.
Wohnt der Kunde wei­ter als 30 km vom Sitz des Ver­käu­fers ent­fernt und/oder liegt seine Woh­nung über dem 2. Ober­ge­schoss ist der Ver­käu­fer be­rech­tigt, die Mehr­kos­ten dem Käu­fer wie folgt in Rech­nung zu stel­len:
• Für jeden über 30 km vom Sitz des Ver­käu­fers hin­aus­ge­hen­den und be­gon­ne­nen Ki­lo­me­ter: € 2,00 (netto) zzgl. der ge­setz­lich je­weils gel­ten­den Mehr­wert­Steu­er
• Für jedes über dem 2. Ober­ge­schoss lie­gen­dem Stock­werk: € 50,00 (netto) zzgl. der ge­setz­lich je­weils gel­ten­den Mehr­wert­steu­er
(2) Ein An­spruch auf Lie­fe­rung der Aus­stel­lungs­stü­cke be­steht nicht, es sei denn, bei Ver­trags­ab­schluss wurde aus­drück­lich eine der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen.
(3) Un­ver­bind­lich ge­nann­te Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne gel­ten, so­weit aus­drück­lich nichts an­de­res ver­ein­bart ist, auch nur an­nä­hernd. Dies be­deu­tet, dass ein An­spruch auf Lie­fe­rung erst 30 Ka­len­der­ta­ge nach dem als un­ver­bind­lich be­zeich­ne­ten Lie­fe­rungs­ter­min be­steht.
(4) Mit vom Käu­fer nach Ver­trags­schluss vor­ge­brach­ten Än­de­run­gen oder Um­stel­lun­gen ver­lie­ren auch fest ver­ein­bar­te Lie­fer­ter­mi­ne die Ver­bind­lich­keit, wenn diese Än­de­run­gen oder Um­stel­lun­gen dazu füh­ren, dass wei­te­re Waren be­stellt oder her­ge­stellt oder be­reits be­stell­te Waren beim Her­stel­ler um­ge­baut wer­den müs­sen. In die­sen Fäl­len sind die Lie­fer­ter­mi­ne neu zu ver­ein­ba­ren, wobei die neue Lie­fer­frist der ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist ent­spricht.
(5) Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich ent­spre­chend bei vom Ver­käu­fer nicht zu ver­tre­ten­den Stö­run­gen in sei­nem Ge­schäfts­be­trieb oder dem sei­ner Vor­lie­fe­ran­ten, ins­be­son­de­re bei Maß­nah­men im Rah­men von Ar­beits­kämp­fen, sowie in Fäl­len hö­he­rer Ge­walt, die auf un­vor­her­ge­se­he­nen und un­ver­schul­de­ten Er­eig­nis­sen be­ru­hen, um die Dauer der tat­säch­li­chen Stö­rung des Ge­schäfts­be­trie­bes. Der Ver­käu­fer ist ver­pflich­tet, den Käu­fer un­ver­züg­lich über den Ein­tritt und die Be­en­di­gung sol­cher Stö­run­gen zu in­for­mie­ren.
(6) Im Falle der Über­schrei­tung eines un­ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­mins ist der Käu­fer zum Rück­tritt oder zur For­de­rung von Scha­dens­er­satz statt Leis­tung nur be­rech­tigt, wenn er nach Ab­lauf einer an­ge­mes­se­nen Frist, die bei Kü­chen vier Wo­chen be­trägt, deren Lauf nach dem Ab­lauf der un­ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Frist bzw. nach Ab­lauf der ent­spre­chend den vor­ste­hen­den Ab­sät­zen ver­län­ger­ten un­ver­bind­li­chen Lie­fer­frist be­ginnt, die Lie­fe­rung an­mahnt und diese dann nicht in­ner­halb einer wei­te­ren zu set­zen­den an­ge­mes­se­nen Nach­frist nach Ein­gang des Mahn­schrei­bens beim Ver­käu­fer an
den Käu­fer er­folgt. Die Frist­set­zung ist ent­behr­lich, wenn der Ver­käu­fer die Leis­tung/Lie­fe­rung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert. Der An­spruch des Käu­fers auf Gel­tend­ma­chung eines ent­stan­de­nen Ver­zugs­scha­dens sowie auf Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen bleibt hier­von un­be­rührt.
(7) Teil­lie­fe­run­gen sind zu­läs­sig, so­weit sie im In­ter­es­se des Käu­fers lie­gen und ihm zu­mut­bar sind. Der Ver­käu­fer wird dem Käu­fer seine Ab­sicht zu Teil­lie­fe­run­gen vor­her mit­tei­len, damit der Käu­fer die Mög­lich­keit hat, die Grün­de, die gegen die Zu­mut­bar­keit der Teil­lie­fe­rung spre­chen, dem Ver­käu­fer mit­zu­tei­len. Et­wai­ge durch die Teil­lie­fe­rung re­sul­tie­ren­den Ver­sand­kos­ten und sons­ti­ge Kos­ten auf Sei­ten des Ver­käu­fers gehen zu sei­nen Las­ten und sind nicht vom Kun­den zu­tra­gen. Er­füllt der Ver­käu­fer nach Teil­lie­fe­run­gen die Rest­leis­tung trotz Auf­for­de­rung mit an­ge­mes­se­ner Frist­set­zung durch den
Käu­fer nicht, kann der Käu­fer Scha­dens­er­satz statt Er­fül­lung der gan­zen Leis­tung nur ver­lan­gen, oder vom ge­sam­ten Ver­trag nur zu­rück­tre­ten, wenn er an der teil­wei­sen Er­fül­lung des Ver­tra­ges kein In­ter­es­se hat; im Üb­ri­gen gilt die Re­ge­lung nach Ab­satz (6).
(8) Wird die Lie­fe­rung da­durch un­mög­lich, dass die Vor­lie­fe­ran­ten den Ver­käu­fer ohne des­sen Ver­schul­den nicht be­lie­fern, ist der Ver­käu­fer zum Rück­tritt vom Ver­trag be­rech­tigt, wenn die Grün­de, die zu einer Nicht­be­lie­fe­rung durch den Vor­lie­fe­ran­ten erst nach Ver­trags­schluss mit dem Käu­fer ein­ge­tre­ten sind, im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses mit dem Käu­fer nicht vor­her­seh­bar waren und der Ver­käu­fer nach­weist, sich in zu­mut­ba­rer Weise ver­geb­lich um eine Er­satz­be­schaf­fung be­müht zu haben. Über diese Um­stän­de hat der Ver­käu­fer den Käu­fer un­ver­züg­lich zu be­nach­rich­ti­gen. Et­wai­ge be­reits ge­leis­te­te Zah­lun­gen des Käu­fers wer­den un­ver­züg­lich zu­rück­er­stat­tet. Wei­ter­ge­hen­de ge­gen­sei­ti­ge An­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen.
Im Üb­ri­gen blei­ben die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen zum Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung und zum Auf­wen­dungs­er­satz un­be­rührt.

 

V. Abnahme / Abnahmeverzug

(1) Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, die zum ver­ein­bar­ten Über­ga­be­ter­min ge­lie­fer­te Ware zu über­neh­men/ab­zu­neh­men, wenn kein Grund vor­liegt, der die Nicht­über­nah­me/Nicht­ab­nah­me recht­fer­tigt.

(2) Nimmt der Käu­fer die be­stell­te Ware ohne recht­fer­ti­gen­den Grund zum ver­ein­bar­ten Über­ga­be-/Ab­nah­me­ter­min­ nicht ab, ob­wohl der Ver­käu­fer ihm die ver­trag­lich ge­schul­de­te Ware tat­säch­lich an­ge­bo­ten hat oder ruft der Käu­fer die Ware zum ver­ein­bar­ten Ab­ruf­ter­min nicht ab und ver­wei­gert der Käu­fer auch nach Ab­lauf einer ihm vom Ver­käu­fer ge­setz­ten an­ge­mes­se­nen Nach­frist un­be­rech­tigt die Über­nah­me/Ab­nah­me  der Ware oder deren Abruf oder hat er ernst­haft und end­gül­tig er­klärt, er ver­wei­ge­re die Über­nah­me/Ab­nah­me, ob­wohl ihm hier­für kein recht­fer­ti­gen­der Grund zur Seite steht und der Ver­käu­fer ihm die ver­trag­lich ge­schul­de­te Leis­tung wört­lich an­ge­bo­ten hat, so wird der ver­ein­bar­te Kauf­preis zur Zah­lung fäl­lig.
(3) Der Käu­fer hat dem Ver­käu­fer die für die Ver­zugs­dau­er bei den Spe­di­tio­nen üb­li­chen La­ger­kos­ten zu er­stat­ten. Der Ver­käu­fer ist aber auch be­rech­tigt, nach sei­ner Wahl vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen oder Scha­dens­er­satz statt Er­fül­lung zu for­dern.
(4) Der ernst­haf­ten und end­gül­ti­gen Ver­wei­ge­rung der Ab­nah­me steht die ohne recht­fer­ti­gen­den Grund ab­ge­ge­be­ne Er­klä­rung gleich, der Ver­trag werde stor­niert.
(5) Als pau­scha­len Scha­dens­er­satz kann der Ver­käu­fer in die­sen Fäl­len 25 % des Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Dem Käu­fer bleibt vor­be­hal­ten nach­zu­wei­sen, dass dem Ver­käu­fer ein Scha­den über­haupt nicht oder nur in we­sent­lich nied­ri­ge­rer Höhe ent­stan­den ist.
(6) Ein Grund zur be­rech­tig­ten Ver­wei­ge­rung der Über­nah­me/Ab­nah­me durch den Käu­fer liegt immer dann vor, wenn eine ge­setz­li­che Re­ge­lung die Über­nah­me-/Ab­nah­me­ver­wei­ge­rung recht­fer­tigt, ins­be­son­de­re wenn die Ware einen nicht nur un­we­sent­li­chen Man­gel auf­weist oder der Käu­fer wirk­sam vom Ver­trag zu­rück­ge­tre­ten ist.

 

VI. Gefahrübergang

(1) Die Ge­fahr, trotz Ver­lus­tes oder Be­schä­di­gung den Kauf­preis be­zah­len zu müs­sen, geht mit der Über­ga­be/Ab­nah­me auf den Käu­fer über.
(2) Bei mehr­tä­gi­gen Mon­ta­gen, bei­spiels­wei­se von Kü­chen, trägt der Käu­fer die Ge­fahr auch für sol­che Schä­den, die die Ware er­lei­det wäh­rend sie sich ohne An­we­sen­heit der Mit­ar­bei­ter des Ver­käu­fers in sei­nem Ob­hut­be­reich be­fin­det, es sei denn, die Schä­den be­ru­hen auf hö­he­rer Ge­walt oder sind vom Ver­käu­fer und sei­nen Mit­ar­bei­tern ver­ur­sacht.
VII. Mon­ta­ge
(1) Ist Mon­ta­ge und/oder Auf­stel­lung ver­ein­bart, so ist Vor­aus­set­zung, dass diese hin­sicht­lich der ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten (Wände, Fuß­bö­den, Zu­we­ge) mög­lich ist und ein funk­tio­nie­ren­der Elek­tro­an­schluss zur Ver­fü­gung steht. Der Ver­käu­fer hat den Käu­fer in­so­fern be­ste­hen­de Be­den­ken vor der Mon­ta­ge mit­zu­tei­len.
(2) Sind hin­sicht­lich der Mon­ta­ge auf­zu­hän­gen­der Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de wegen der Eig­nung der vor­han­de­nen Wände be­son­de­re zu­sätz­li­che Auf­wen­dun­gen (bspw. ge­son­der­te Hal­te­rungs­kon­struk­tio­nen) er­for­der­lich, so kann der Ver­käu­fer diese zu­sätz­li­chen Leis­tun­gen mit orts­üb­li­chen und an­ge­mes­se­nen Prei­sen zzgl. Mehr­wert­steu­er ge­son­dert in Rech­nung stel­len.
(3) Ohne aus­drück­li­che ge­son­der­te Ver­ein­ba­rung ist die Ver­le­gung von Gas-, Was­ser- und Elek­tro­an­schlüs­sen sowie Was­ser­ab­lauf nicht Be­stand­teil der vom Ver­käu­fer zu er­brin­gen­den Mon­ta­ge­leis­tun­gen.
(4) Die mit der Lie­fe­rung, Mon­ta­ge und/oder Auf­stel­lung be­trau­ten Mit­ar­bei­ter des Ver­käu­fers sind nicht be­fugt, den mit dem Käu­fer ab­ge­schlos­se­nen Ver­trag ab­zu­än­dern (den Leis­tungs­um­fang zu er­wei­tern oder zu ver­rin­gern) und dür­fen des­halb keine Ar­bei­ten aus­zu­füh­ren, die über die ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tungs­pflich­ten des Ver­käu­fers hin­aus­ge­hen. Diese Mit­ar­bei­ter sind je­doch zur Ent­ge­gen­nah­me von Über­ga­be-/Ab­nah­me­er­klä­run­gen des Käu­fers ge­gen­über dem Ver­käu­fer be­rech­tigt.


VIII. Mängelhaftung

(1) Die Män­gel­haf­tung rich­tet sich unter Be­rück­sich­ti­gung die­ser Be­din­gun­gen nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten.
(2) Kann der Käu­fer als Art der Nach­er­fül­lung Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache wäh­len, so ist zu be­rück­sich­ti­gen, dass nach den Ge­pflo­gen­hei­ten des Kü­chen­han­dels und der Kü­chen­in­dus­trie eine Neu­her­stel­lung der Sache er­fol­gen muss, wes­halb die Nach­er­fül­lungs­frist der ur­sprüng­li­chen Lie­fer­frist ent­spricht.
(3) Be­schrei­bun­gen der Ware in Pro­spek­ten, Ka­ta­lo­gen und Wer­be­mit­teln stel­len bloße Be­schaf­fen­heits­an­ga­ben dar. Ga­ran­ti­en, Zu­si­che­run­gen von Ei­gen­schaf­ten oder die Zu­si­che­rung be­son­de­rer Ein­stands­pflich­ten gel­ten nur als ab­ge­ge­ben, wenn die Be­grif­fe „Ga­ran­tie“ oder „Zu­si­che­rung“ aus­drück­lich ge­nannt wer­den.
(4) An­sprü­che aus Ga­ran­tie­er­klä­run­gen Drit­ter, bei­spiels­wei­se des Her­stel­lers oder Lie­fe­ran­ten, sind un­mit­tel­bar beim Ga­ran­tie­ge­ber gel­tend zu ma­chen. Ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung haf­tet der Ver­käu­fer nicht für den Be­stand sol­cher Ga­ran­ti­en Drit­ter, ins­be­son­de­re nicht im Falle der In­sol­venz des Ga­ran­tie­ge­bers.
(5) Ist le­dig­lich eine ge­lie­fer­te Ein­zel­teil­kom­po­nen­te mit einem Man­gel be­haf­tet, ist der Ver­käu­fer be­rech­tigt, ein Er­satz­lie­fe­rungs­ver­lan­gen des Käu­fers durch Leis­tung einer man­gel­frei­en Ein­zel­kom­po­nen­te zu er­fül­len, so­weit dies an­ge­mes­sen und dem Käu­fer zu­mut­bar ist.
(6) Ist die Ware mit einem Man­gel be­haf­tet, der nur zu einer un­er­heb­li­chen zu­mut­ba­ren äs­the­ti­schen Be­ein­träch­ti­gung führt, so ist der Käu­fer nur zur Min­de­rung be­rech­tigt.

(7) Die Ge­währ­leis­tung er­streckt sich nicht auf sol­che Schä­den, die beim Käu­fer durch na­tür­li­che Ab­nut­zung, Feuch­tig­keit, star­ke Er­wär­mung der Räume, sons­ti­ge Tem­pe­ra­tur- oder Wit­te­rungs­ein­flüs­se und un­sach­ge­mä­ße Be­hand­lung ent­ste­hen.
(8) Han­dels­üb­li­che, dem Käu­fer zu­mut­ba­re Farb- und Ma­se­rungs­ab­wei­chun­gen bei den ver­wand­ten Ma­te­ria­li­en, z.B. bei Holz- oder Stein­ober­flä­chen, Tex­ti­li­en (z.B. Möbel oder De­ko­ra­ti­ons­stof­fe) oder bei Leder blei­ben vor­be­hal­ten.
(9) Bei Kas­ten­mö­beln be­zieht sich die Holz­be­zeich­nung auf die we­sent­li­chen, ins­be­son­de­re sicht­ba­ren Flä­chen der Front. Die Mit­ver­wen­dung an­de­rer Holz, Fo­li­en oder Kunst­stof­far­ten, etwa für Sei­ten­tei­le, Rück­wand und In­nen­aus­stat­tung, ist zu­läs­sig und stellt kei­nen Man­gel der Ware dar.
(10) Der Ver­käu­fer kann die vom Käu­fer ge­wähl­te Form der Nach­er­fül­lung ver­wei­gern, wenn sie un­mög­lich oder nur unter Auf­wen­dung un­ver­hält­nis­mä­ßi­ger Kos­ten mög­lich ist.
(11) An­sprü­che wegen Män­geln ver­jäh­ren bei neu her­ge­stell­ten Sa­chen nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen.
(12) Bei ge­brauch­ten Waren, die auch ge­lie­fer­te Aus­stel­lungs­stü­cke sein kön­nen, ver­jäh­ren An­sprü­che wegen Män­geln 12 Mo­na­te nach der Über­ga­be/Ab­nah­me.


IX. Haftung

(1) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers, gleich aus wel­chem Rechts­grund (ins­be­son­de­re Ver­let­zung ver­trag­li­cher Ne­ben­pflich­ten, An­spruch auf Scha­dens­er­satz wegen un­er­laub­ter Hand­lung oder Auf­wen­dungs­er­satz mit Aus­nah­me des­je­ni­gen nach § 439 Abs.
2, Abs. 3 BGB) sind aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, falls es sich um die Ver­let­zung einer we­sent­li­chen Ver­trags­pflicht han­delt. We­sent­lich sind ins­be­son­de­re sol­che Ver­trags­pflich­ten, deren Er­fül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags erst er­mög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Käu­fer re­gel­mä­ßig ver­trau­en darf (Kar­di­nal­pflicht). Die­ser Haf­tungs­aus­schluss gilt eben­falls nicht, wenn dem Ver­käu­fer oder sei­nen ge­setz­li­chen Ver­tre­tern oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen Arg­list oder Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt. Der Haf­tungs­aus­schluss gilt auch nicht bei An­sprü­chen aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz und eben­so nicht bei einer schuld­haf­ten Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit sowie bei Über­nah­me einer Ga­ran­tie oder
Zu­si­che­rung von Ei­gen­schaf­ten, so­fern ge­ra­de der Ge­gen­stand der Ga­ran­tie oder der Zu­si­che­rung die Haf­tung aus­löst.
(2) Im Falle einer Haf­tung bei der Ver­let­zung von Kar­di­nal­pflich­ten ist der Scha­dens­er­satz auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den be­grenzt.


X. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Er­fül­lung aller Ver­bind­lich­kei­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis Ei­gen­tum des Ver­käu­fers.
(2) Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, das Ei­gen­tum des Ver­käu­fers auch dann ent­spre­chend zu wah­ren, wenn die ge­lie­fer­ten Waren nicht un­mit­tel­bar für den Käu­fer, son­dern für Drit­te be­stimmt sind. Er wird den Emp­fän­ger auf die­sen Ei­gen­tums­vor­be­halt aus­drück­lich hin­wei­sen.
(3) Die Ver­trags­par­tei­en sind sich dar­über einig, dass der Ein­bau se­ri­en­mä­ßig her­ge­stell­ter Möbel und Mö­bel­tei­le nicht dau­er­haft er­fol­gen soll und diese Möbel bzw. Mö­bel­tei­le nicht zum we­sent­li­chen Be­stand­teil des Ge­bäu­des wer­den sol­len.


XI. Warenrücknahme

(1) Im Falle eines vom Käu­fer ver­an­lass­ten Rück­tritts des Ver­käu­fers und damit vom Käu­fer zu ver­tre­ten­den Rück­ab­wick­lung des Ver­tra­ges hat der Ver­käu­fer bei be­reits an den Käu­fer aus­ge­lie­fer­ten Waren, so­fern kein Ver­brau­cher­kre­dit­ge­schäft vor­liegt, An­spruch auf Aus­gleich der Auf­wen­dun­gen, Ge­brauchs­über­las­sung und Wert­min­de­rung wie folgt:
- für in Folge des Ver­tra­ges ge­mach­te Auf­wen­dun­gen wie Trans­port, La­ger- und Mon­ta­ge­kos­ten usw. Er­satz in ent­stan­de­ner Höhe,
- für Wert­min­de­rung und Ge­brauchs­über­las­sung der ge­lie­fer­ten Waren gel­ten fol­gen­de Pau­schal­sät­ze:
für Möbel und Elek­tro­ge­rä­te sowie Ge­samt­hei­ten hier­aus
in­ner­halb des 1. Halb­jah­res 25 Pro­zent des Kauf­prei­ses ohne Ab­zü­ge
in­ner­halb des 2. Halb­jah­res 35 Pro­zent des Kauf­prei­ses ohne Ab­zü­ge
in­ner­halb des 3. Halb­jah­res 45 Pro­zent des Kauf­prei­ses ohne Ab­zü­ge
in­ner­halb des 4. Halb­jah­res 55 Pro­zent des Kauf­prei­ses ohne Ab­zü­ge
in­ner­halb des 3. Jah­res 60 Pro­zent des Kauf­prei­ses ohne Ab­zü­ge
in­ner­halb des 4. Jah­res 70 Pro­zent des Kauf­prei­ses ohne Ab­zü­ge
Die vor­be­nann­ten Pro­zent­sät­ze um­fas­sen die Wert­min­de­rung und die Ge­brauchs­über­las­sung, was be­deu­tet, dass der je­weils ein­schlä­gi­ge Pro­zent­satz (ab­hän­gig vom Zeit­punkt der Über­ga­be/Ab­nah­me der Waren) nur ein­mal in An­satz ge­bracht wird und nicht je­weils für die Wert­min­de­rung und noch­mals für die Ge­brauchs­über­las­sung. Dem Käu­fer bleibt der Nach­weis offen, dass dem Ver­käu­fer keine oder nur eine ge­rin­ge­re Ein­bu­ße ent­stan­den ist.
(2) Vor­ste­hen­de Re­ge­lung gilt nicht, wenn der Käu­fer be­rech­tig­ter Weise die Rück­ab­wick­lung des Ver­tra­ges for­dert, etwa in­fol­ge wirk­sa­men Rück­tritts des Käu­fers nach nicht er­folg­ter Nach­er­fül­lung trotz an­ge­mes­se­ner Frist­set­zung oder fehl­ge­schla­ge­ner Nach­er­fül­lung sowie für die Fälle, die dem Käu­fer ein ge­setz­li­ches Wi­der­rufs­recht und dem damit ver­bun­de­nen un­ein­ge­schränk­ten Rück­ga­be­recht des Käu­fers ein­räu­men (vgl. Zif­fer I Abs.(5) die­ser Be­din­gun­gen).


XII. Schlussbestimmungen

(1) Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass im Rah­men der Ge­schäfts­be­zie­hun­gen oder im Zu­sam­men­hang mit die­sen er­ho­be­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Sinne von Art. 2 Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) ver­ar­bei­tet wer­den, so­fern die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO vor­lie­gen. Im Üb­ri­gen ver­wei­sen wir auf un­se­re ak­tu­el­le Da­ten­schutz­er­klä­rung.
(2) Für Ge­richts­stand und Er­fül­lungs­ort gel­ten die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen.
(3) Soll­ten ein­zel­ne Be­stim­mun­gen ganz oder teil­wei­se un­wirk­sam sein, so wird da­durch die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen nicht be­ein­träch­tigt.
(4) Das Ver­brau­cherstrei­b­ei­le­guns­ge­setz (VSBG) sieht die Mög­lich­keit eines au­ßer­ge­richt­li­chen Schlich­tungs­ver­fah­rens vor. Wir sind grund­sätz­lich be­reit, an einem sol­chen Ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Ver­brau­cher kön­nen sich für die Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten an die all­ge­mei­ne Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le des Zen­trums für Schlich­tung e.V., Straß­bur­ger Stra­ße 8, 77694 Kehl, www.​verbraucher-​schlichter.​de wen­den. An einem dort ge­führ­ten Schlich­tungs­ver­fah­ren wer­den wir teil­neh­men.